Bauantrag > Nutzungsänderung > Baugenehmigung > Bebauungsplan > DINSLAKEN
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BAUANTRÄGE
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Als etablierte Architekten in NRW haben wir langjährige Kontake zu Bauämtern in
unserem Bundesland. Weit über 1000 Bauanträge haben wir für zufriedene Bauherren
in vielen Städten erfolgreich gestellt. Gute Kontakte zu den verschiedensten
Bauämtern und unsere Erfahrung gewährleisten eine unkomplizierte und zügige Abwicklung.
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BAUANTRAG
In Deutschland bedarf es in der Regel zur Errichtung eines Bauwerkes der Baugenehmigung, deren Erlangung
der Bauantrag dient. Einzelheiten wie z. B. die Legaldefinition des Bauvorhabens regelt die einschlägige
Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Bauantragsformulare werden von sehr vielen Behörden (Landratsämter, Gemeinden, und Stadtverwaltungen) zum
Download bereitgestellt. Im Normalfall ist für das Erstellen eines Bauantrags ein vorlageberechtigter
Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur, in einigen Bundesländern auch Meister des Maurer- und Betonbauer-
sowie des Zimmererhandwerks und staatlich geprüfte Bautechniker) Vorlageberechtigung durch entsprechende
Eintragung bei der Kammer) erforderlich, der die Pläne, die Antragsformulare und die sonstigen Unterlagen
mit unterschreibt und stempelt.
Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, vor einem Bauantrag zunächst eine Bauvoranfrage zu stellen.
ABSTANDSFLÄCHE
Als Abstandsfläche - in einigen Bundesländern auch Abstandfläche (z.B. Nordrhein-Westphalen) - bezeichnet man
im deutschen Bauordnungsrecht den abstrakten Bereich (Fläche) eines Grundstückes, der mit wenigen Ausnahmen
von Bebauung freizuhalten ist. Insbesondere im Norden Deutschlands wurde der notwendige Grenzabstand als
solcher früher auch als Bauwich bezeichnet. Hauptgründe für Abstandsflächen sind die ausreichende Belichtung,
der Brandschutz und der Sozialabstand zwischen Nachbarn.
In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben
dementsprechend eigene Landesbauordnungen erlassen, sodass die Detailregelungen von Bundesland zu Bundesland
variieren können.
Grundsätzlich sind Gebäude so am zugehörigen Baugrundstück anzuordnen, dass die Abstandsflächen sich nur
auf dieses erstrecken. Abstandsflächen dürfen sich darüber hinaus bis zur Mitte von angrenzenden öffentlichen
Straßen, Wegen und Grünflächen erstrecken. Abstandsflächen müssen nicht nur beim Neubau eines Gebäudes
eingehalten werden, sondern auch bei seiner Änderung. Die Einhaltung der Vorschriften ist im Zuge der
Genehmigungsplanung nachzuweisen.
So kann bei einem bestandsgeschützten Gebäude, das die Abstandsflächen nicht einhält, eine bauliche
Änderung oder sogar eine reine Nutzungsänderung zum Verlust des Bestandsschutzes führen.
Wird vom Nachbarn eine so genannte Abstandsflächen-Übernahmeerklärung oder auch Abstands-Baulast
unterzeichnet, so dürfen diese Flächen auch auf das Nachbargrundstück fallen. Die Übernahme von
Abstandsflächen auf das eigene Grundstück wird im Baulastenverzeichnis vermerkt und mindert unter
Umständen den Wert des Grundstückes, da dadurch seine Nutzung eingeschränkt wird.
Die Abstandsflächen werden, aus den umgeklappten Fassadenflächen eines Gebäudes gebildet. Die
Musterbauordnung geht dabei von der Wandhöhe H aus, zu der auch die volle Höhe von Dachflächen > 70°
Neigung und 1/3 der Höhe von Dachflächen mit > 45° Neigung gerechnet werden.
Für bestimmte privilegierte Bauwerke, wie zum Beispiel Garagen oder Gartengerätehäuschen sehen die
Bauordnungen der Länder Ausnahmen vor. Einige Bundesländer (z. B. NRW) sind dazu übergegangen,
das Abstandsflächenrecht zu liberalisieren. Danach sind etwa kleinere Überschreitungen der Abstandsflächen
zulässig.
In Bebauungsplänen kann von den jeweiligen Regelungen der Landesbauordnung abgewichen werden. Setzt etwa
ein Bebauungsplan die geschlossene Bauweise fest, müssen die Gebäude seitlich aneinandergebaut werden.
BEBAUUNGSPLAN
Der Gebietscharakter (§ 34 BauGB) orientiert sich an der Bebauung der Umgebung. Der Gebietscharakter kann
durch verschiedene Merkmale geprägt sein. Nach § 34 BauGB sind es Art und Maß der baulichen Nutzung, die
Bauweise und die Grundstücksflächen, die überbaut werden sollen. Hier gilt für Vorhaben das Einfügungsgebot
in die nähere Umgebung, den sog. Einfügungsrahmen. Der ist für die Art der Nutzung größer zu ziehen als für
das Maß der Nutzung.
Gestalterische Merkmale der Nachbarbebauung wie Dachformen und Fassadengestaltung, die im Bebauungsplan auch
festgesetzt werden könnten, sind nach § 34 BauGB nicht geregelt (Dies wird in der Praxis zwar oft durch die
Planungsbehörden versucht, ist jedoch in der Regel nicht zulässig).
Die Art der baulichen Nutzung ist nach den in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen zu bewerten, es sei
denn, das Gebiet lässt sich nach seiner Eigenart einem der in der BauNVO beschriebenen Gebiete (z.B.
Allgemeines Wohngebiet WA) zuordnen. Dann gilt für die Zulässigkeit der entsprechende Paragraph der BauNVO
direkt. Dies gilt ausschließlich für die Art der baulichen Nutzung!
Das Maß der baulichen Nutzung bezieht sich auf die Höhen der Bebauung, die Kubatur sowie auf die Dichte
der Grundstücksausnutzung (Geschossfläche und überbaute Grundstücksfläche (vgl. auch Baunutzungsverordnung
(BauNVO)).
Die Bauweise regelt, ob mit Abstandfläche gebaut werden muss oder ob Gebäude grenzständig zu errichten sind.
Die Grundstücksflächen, die bebaut werden sollen, umschreiben die bebaubaren Flächen, hier ist meist die
Entfernung zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche das Kriterium.
Ist ein Baugebiet inhomogen, dann ist entsprechend viel Flexibilität möglich. Ist in einem Gebiet
allerdings eine Nutzung hinsichtlich der beschriebenen Kriterien ein Ausreißer, so ist er atypisch
und kann nur dann prägen und somit eine entsprechende Zulässigkeit für andere Grundstücke begründen, wenn
er z.B. wegen seiner Größe die Umgebung dominiert.
NUTZUNGSÄNDERUNG
Nutzungsänderung
Auch die bloße Änderung der Nutzungsart - ohne bauliche Änderungen - ist baugenehmigungspflichtig.
Beispiele: Ungenutzter Dachraum in Wohnraum, Wohnung in Büro, Lebensmittelladen in Gaststätte, Blumenladen
in Möbelgeschäft.
Antragsformular
Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen.
Das Antragsformular muss von Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in unterzeichnet werden.
Betriebsbeschreibungsformular
Die Betriebsbeschreibung ist nur erforderlich bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben. Bitte
verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen.
Es können Arbeitsablauf-, Maschinenaufstell- und Rettungswegpläne erforderlich sein.
Lageplan-Flurkarte-Deutsche Grundkarte
Der Lageplan sollte nicht älter als 6 Monate sein und mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage eines
Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt sein. Wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt
oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender
Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind, dann ist ein amtlicher Lageplan
vorzulegen. Handelt es sich um ein Vorhaben, welches in einem Bereich ohne Bebauungsplan oder im Außenbereich
liegt, dann ist zusätzlich die Vorlage der Flurkarte und einer Deutschen Grundkarte - Maßstab 1:5000 -
erforderlich. Beide Karten sind beim Amt für Liegenschaft, Vermessung und Kataster erhältlich.
Bauzeichnungen
Es sind Grundrisse aller Geschosse, die von der Nutzungsänderung betroffen sind sowie Schnitt/e im
Maßstab 1:100 einzureichen. In einfachen Fällen kann die Angabe der Raumhöhe statt einer Schnittzeichnung
ausreichend sein. Bestandspläne können erforderlich sein. Für Nutzungsänderungen von Mittel- und Großgaragen,
Versammlungs-, Verkaufs- und Gaststätten sind zusätzliche Angaben und Bauvorlagen erforderlich -
beispielsweise Abmessung und Kennzeichnung der Fahrgassen, Bestuhlungspläne, Anzahl der Gastplätze und
Darstellung der Behandlungsräume.
Gutachten
In Einzelfällen können Schallschutzgutachten oder ein Brandschutzkonzept erforderlich sein. Diese müssen
von Sachverständigen aufgestellt werden.
Nutzflächenberechnung
Herstellungskosten
Stellplatznachweis/-berechnung
Im Falle einer wesentlichen Nutzungsänderung sind die notwendigen Stellplätze zu berechnen und im Lageplan
oder in der Flurkarte einzutragen.
Baubeschreibungsformular
Eine Baubeschreibung ist nur erforderlich, wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden sollen. Werden
genehmigungspflichtige bauliche Änderungen vorgenommen, so ist hierfür ein Baugenehmigungsverfahren
durchzuführen. Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur
Verfügung stehen.
Sind mit der Nutzungsänderung keine baulichen Änderungen verbunden, so werden an die Aufstellerin bzw.
den Aufsteller der Bauvorlagen keine besonderen Anforderungen gestellt. Ansonsten sind bauvorlageberechtigte
Entwurfsverfasser/innen (Architekt/in oder Ingenieur/in der Fachrichtung Bauingenieurwesen und Mitglied einer
Ingenieurkammer) zu beauftragen.
Stellplätze
Für die neue Nutzung müssen im allgemeinen Stellplätze wie bei der Neuerrichtung des Gebäudes nachgewiesen
werden. Ausnahmen:
Die Nutzungsänderung ist unwesentlich. Dies ist der Fall, wenn die Nutzungsänderung weder zu einer
Identitätsänderung der Nutzung noch zu einem deutlich höheren Stellplatzbedarf führt. Dann müssen
keine Stellplätze nachgewiesen werden.
Nachträglicher Dachgeschossausbau in Wohnung/en für Gebäude, die vor dem 01.01.1993 fertiggestellt
waren (§ 51 Abs. 9 BauO NRW), wenn der Nachweis nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
Bei Gaststätten/Imbiss ist die Abluft über Dachfirst zu führen (Genehmigung von Hauseigentümer/in erforderlich!).
Konzessionen (Gaststätten, Imbiss, Trinkhallen) sind beim zuständigen Bezirksordnungsamt zu beantragen.
Wohnungen dürfen einer anderen Nutzung nur dann zugeführt werden, wenn die Zweckentfremdungsgenehmigung des
Amtes für Wohnungswesen vorliegt.
Für eine geplante Werbeanlage ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Nutzungsänderung
Gem. § 63 Abs. 1 bedarf auch die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage einer Baugenehmigung.
Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die genehmigte Nutzungsart einer baulichen Anlage geändert wird.
Dies gilt auch dann, wenn bauliche Veränderungen nicht vorgenommen werden. Eine Baugenehmigung ist daher
beispielsweise notwendig, wenn beabsichtigt ist, bisherige Wohnräume als Büro, als Praxis oder für
anderweitige Gewerbezwecke zu nutzen. Ebenfalls genehmigungspflichtig sind erhebliche Änderungen in
der genehmigten Gewerbenutzung, z.B. die Umwandlung von Büroräumen in Verkaufsräume.
Benötigte Unterlagen :
Bauantrag, Baubeschreibung, Lageplan, Bauvorlagen nach der Bauprüfverordnung sowie Betriebsbeschreibung.
Sollten zur Beurteilung des Antrages weitere Unterlagen erforderlich sein, werden diese von der
Bauverwaltung angefordert.
Kosten:
Die Kosten für eine Nutzungsänderungsgenehmigung sind wie die Baugenehmigungsgebühren abhängig vom
Umfang und der Art der beantragten Änderung.
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